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   BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 77/88   

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https://dejure.org/1989,2617
BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 77/88 (https://dejure.org/1989,2617)
BAG, Entscheidung vom 01.02.1989 - 4 ABR 77/88 (https://dejure.org/1989,2617)
BAG, Entscheidung vom 01. Februar 1989 - 4 ABR 77/88 (https://dejure.org/1989,2617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Absenkung der Vergütung - Einführung eines neuen Entlohnungsgrundsatzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAT §§ 22, 23, 74; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, § 99
    Betriebsrat: Zustimmungserfordernis zur Eingruppierung auch in Tendenzunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 27.01.1987 - 1 ABR 66/85

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 77/88
    Dabei ist unerheblich, ob diese Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht oder aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (BAGE 54, 147, 155 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 m. w. N.).

    Sie nimmt damit eine Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vor, in bezug auf deren Richtigkeit dem Betriebsrat ein Mitbeurteilungsrecht zukommt (BAGE 54, 147, 155 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972 m. w. N.).

    Mit der Anwendung des Absenkungserlasses hat die Antragstellerin einen Entlohnungsgrundsatz angewendet, bei dessen Aufstellung der Antragsgegner zu beteiligen gewesen wäre, was unstreitig nicht geschehen ist (vgl. BAG Beschluß vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - BAGE 54, 147, 158 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Es hat dabei insbesondere an die Ausführungen des Ersten Senats im Beschluß vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - (BAGE 54, 147, 159 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972) angeknüpft, wonach die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den BAT und die diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge nicht den Schluß bedinge, daß sich die Vergütung gegebenenfalls auch nach Maßgabe ministerieller Erlasse richten solle und dies auch nicht aus dem in den Auflagen der Zuwendungsgeber enthaltenen Besserstellungsverbot folge.

    Eine bloße Auflage des Zuwendungsgebers an den Zuwendungsempfänger ist aber keine gesetzliche Regelung im Sinne von § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG, wie der Erste Senat bereits im Beschluß vom 27. Januar 1987 (- 1 ABR 66/85 - BAGE 54, 147, 161 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972) im einzelnen ausgeführt hat.

    Ebensowenig steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eine tarifliche Regelung im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen (vgl. BAGE 54, 147, 164 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 24. November 1987 - 1 ABR 25/86 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung).

  • BAG, 07.09.1988 - 4 ABR 32/88

    Anwendung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf Tendenzunternehmen

    Auszug aus BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 77/88
    Mit der Anwendung des Absenkungserlasses hat die Antragstellerin einen Entlohnungsgrundsatz angewendet, bei dessen Aufstellung der Antragsgegner zu beteiligen gewesen wäre, was unstreitig nicht geschehen ist (vgl. BAG Beschluß vom 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - BAGE 54, 147, 158 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Entgegen den Zweifeln des Landesarbeitsgerichts hätte auch eine solche Praxis als abstrakt-generelle Regelung zur Lohnfindung und damit als Entlohnungsgrundsatz im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG angesehen werden können, deren Fortsetzung in Form der Anwendung des Absenkungserlasses keine Aufstellung eines neuen Entlohnungsgrundsatzes bedeutet und damit kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG begründet hätte (vgl. BAG Beschluß vom 7. September 1988 - 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Da das Landesarbeitsgericht, anders als bei der vom Senat mit Beschluß vom 7. September 1988 (- 4 ABR 32/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschiedenen Fallgestaltung, keine weiteren Tatsachen feststellen konnte, aus denen sich hätte ersehen lassen, daß die Antragstellerin die Vergütung ihrer Angestellten schon bisher wie die Vergütung der vergleichbaren Angestellten im öffentlichen Dienst bemessen hat, kann auch allein dem Finanzstatut der Antragstellerin, das ebenfalls eine Besserstellung ihrer Angestellten untersagt, nicht zwingend entnommen werden, daß die Antragstellerin in der Vergangenheit auch tatsächlich so verfahren ist.

  • BAG, 31.01.1984 - 1 AZR 174/81

    Arbeitsgerichtsverfahren: Bemessung der Rechtsmittelbeschwer bei mehreren

    Auszug aus BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 77/88
    Es geht dabei um die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollziehungsformen (BAGE 45, 91, 103 = AP Nr. 15 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung m.w.N.).
  • BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 80/83

    Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung, Erzieherin in einem Heim

    Auszug aus BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 77/88
    Deshalb muß er dann auch eine gerichtliche Überprüfung seiner Eingruppierungsentscheidung hinnehmen (BAGE 50, 241, 245 = AP Nr. 31 zu § 99 BetrVG 1972).
  • BAG, 24.11.1987 - 1 ABR 25/86

    Mitbestimmung bei Zahlung des Lohns - Kontokosten

    Auszug aus BAG, 01.02.1989 - 4 ABR 77/88
    Ebensowenig steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eine tarifliche Regelung im Sinne von § 77 Abs. 3 BetrVG entgegen (vgl. BAGE 54, 147, 164 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; Beschluß vom 24. November 1987 - 1 ABR 25/86 - AP Nr. 6 zu § 87 BetrVG 1972 Auszahlung).
  • LAG Düsseldorf, 21.06.1999 - 18 TaBV 26/99

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Eingruppierung

    Denn eine Eingruppierung ist nicht nur dann unzutreffend, wenn die vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten falsch unter die Tätigkeitsmerkmale subsumiert werden, sondern auch dann, wenn diese Tätigkeiten in zutreffender Weise unter die Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung subsumiert wurden, diese Vergütungsordnung aber nicht die Vergütungsordnung ist, die für das Arbeitsverhältnis gilt (vgl. BAG, Beschluss vom 27.01.1987, AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972; BAG, Beschluss vom 30.01.1990, NZA 1990, Seite 493; BAG, Beschluss vom 01.02.1989 ­ 4 ABR 77/88 ­ n. v.).
  • VGH Hessen, 07.09.2005 - 22 TL 403/05

    Personalrat; Mitbestimmung; Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle;

    Eine erneute Einschaltung des Betriebs- oder Personalrats als Arbeitnehmervertretung wird also für entbehrlich gehalten, wenn keine neu eingeführten Entlohnungsmethoden praktiziert, sondern ein schon immer geltender und ständig angewandter abstrakter Entlohnungsgrundsatz unverändert zur Anwendung kommt (vgl. u.a. BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 60/85 - BAGE 50 S. 258 ff. = juris Rdnr. 28, vom 27. Januar 1987 a.a.O. juris Rdnr. 72, vom 1. Februar 1989 - 4 ABR 77/88 - juris und Urteile vom 27. Mai 1987 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1998 a.a.O.).
  • LAG München, 11.10.2007 - 3 TaBV 37/07

    Einigungsstellenspruch, Anfechtung

    Damit betrifft die Anerkennung das Verhältnis der Vergütungen der einzelnen Arbeitnehmer zueinander und in Bezug auf die von ihnen zu verrichtende Tätigkeit; sie ist damit Ausdruck der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und unterliegt grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats (vgl. zum verwandten Phänomen der Absenkung aufgrund des sog. Absenkungserlasses: BAG 27.01.1987 - 1 ABR 66/85 -, BAG 01.02.1989 - 4 ABR 77/88).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.1999 - 1 A 800/97

    Mitteilung an den Leiter der Dienststelle; Rechtzeitigkeit; Persönliche Übergabe

    vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Juli 1997 - VII P 22.75 -, Buchholz 238.3A § 40 BPersVG Nr. 1 = PersV 1978, 309; Beschluß des Fachsenats vom 29. November 1988 - CL 64/87 -, PersV 1990, 80 = ZBR 1990, 159 = ZTR 1989, 325; Cecior/Dietz/Vallendar, Personalvertretungsrecht NW, § 29 RdNr. 25.
  • ArbG Mönchengladbach, 30.05.2001 - 5 BV 15/01

    Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung ; Widerspruch des

    Ein Arbeitgeber kann grundsätzlich bereits dann ein neues Vergütungssystem im Sinne des § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG schaffen, wenn er die bisherigen Tätigkeitsmerkmale zugrunde legt und lediglich die Höhe der Vergütung anders bemisst (BAG 01.02.1989 - 4 ABR 77/88).
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